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Satzung

§1 Name und Sitz 1 Der Verein „Wir auf Schwerin“ ist ein Verein mit Sitz in Castrop-Rauxel. Nach Eintragung ins Vereinsregister trägt der Verein den Namen „Wir auf Schwerin e.V.“ §2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein unterstützt - die Förderung von Kunst und Kultur; - die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, sowie der Inklusion; - die Heimatpflege und Heimatkunde sowie - die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zugunsten gemeinnütziger Zwecke. 2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und kennt keine Unterschiede rassischer, nationaler, geschlechtlicher, religiöser, konfessioneller und beruflicher Art. 3. Der Satzungszweck wird erfüllt durch: - Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltungen, z.B. Theateraufführungen, Mitmachaktionen, Ausstellungen, Nachbarschaftsfeste; - Generationsübergreifende Begegnungen und Veranstaltungen, z.B. Schweriner Biographiegespräche, Schweriner Forum, Erfahrungsaustausch; - Veranstaltung zum Ausbau und Stärkung des Ehrenamts, z.B. Tag des Sports, Ehrenamtsbörsen, „Ein Tag für Schwerin“ – Aufruf zum ehrenamtlichen Engagement für Spielplätze, Parks, Denkmälern; - Interkulturelle und interreligiöse Feste, z.B. multikulturelle Weihnachtsaktion, Tag der Religionen. 4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, wie Gesellschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und jeder Verein werden. 2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich eingereicht werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss. 4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 6. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der nur auf Antrag des Vorstandes zustande kommen kann und einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedarf. 7. Besonders verdiente Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. §4 Finanzierung und Beitragsordnung 1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Fördermitteln. 2. Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert wird. Von jedem Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und der beratenden Mitglieder, wird ein Vereinsbeitrag erhoben. 3. In der Beitragsordnung ist die Höhe der Mitgliedsbeiträge festgelegt, wobei für einzelne Gruppen von Mitgliedern verschieden hohe Beiträge festgesetzt werden können. 4. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 5. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die gezahlten Mitgliedsbeiträge. Dies gilt ebenso bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung. 6. Das Geld- und Kassenwesen des Vereins ist jeweils für das abgelaufene Jahr durch zwei Kassenprüfer zu kontrollieren. Dazu ist ihnen vom Vorstand Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren. 7. Die beiden Kassenprüfer und je ein Vertreter werden für die Dauer von zwei Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt und dürfen während dieser Zeit nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfer müssen die Möglichkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen. 8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §5 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. §6 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus - der/dem Vorsitzenden - den drei stellvertretenden Vorsitzenden - der/dem Schatzmeister/in - der/dem Schriftführer/in und bis zu 9 weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in. 2. Der jeweils amtierende Bürgermeister der Stadt Castrop-Rauxel ist ständiges, beratendes, nichtstimmberechtigtes Mitglied des Vorstands des Vereins. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. 6. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladungen zur Vorstandssitzung erfolgen durch den/die Vorsitzende oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende. 7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll gefertigt und durch den/die Vorsitzende oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n unterzeichnet. 8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 9. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. 10. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. §7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich nur für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands 2. die Entlastung des Vorstands 3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags / der Beitragsordnung 4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands Beschlüsse zur Änderung der Satzung. 5. Die Mitgliederversammlung wird durch eine/n Vorsitzende/n geleitet. 6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen gelten als jeweils ein Mitglied. Jede juristische Person bestellt für die Dauer von zwei Jahren einen sie vertretenden Delegierten. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über jede Position des Vorstandes wird ingetrennten Wahlgängen abgestimmt; gewählt ist, wer die meisten Stimmen bekommt. 8. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. §8 Satzungsänderungen Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. §9 Protokollierung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. §10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Frauen für Frauen e.V.“ in Castrop-Rauxel. Liquidatoren sind die jeweiligen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Satzung

§1 Name und Sitz 1 Der Verein „Wir auf Schwerin“ ist ein Verein mit Sitz in Castrop-Rauxel. Nach Eintragung ins Vereinsregister trägt der Verein den Namen „Wir auf Schwerin e.V.“ §2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein unterstützt - die Förderung von Kunst und Kultur; - die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, sowie der Inklusion; - die Heimatpflege und Heimatkunde sowie - die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zugunsten gemeinnütziger Zwecke. 2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und kennt keine Unterschiede rassischer, nationaler, geschlechtlicher, religiöser, konfessioneller und beruflicher Art. 3. Der Satzungszweck wird erfüllt durch: - Durchführung von Kunst- und Kulturveranstaltungen, z.B. Theateraufführungen, Mitmachaktionen, Ausstellungen, Nachbarschaftsfeste; - Generationsübergreifende Begegnungen und Veranstaltungen, z.B. Schweriner Biographiegespräche, Schweriner Forum, Erfahrungsaustausch; - Veranstaltung zum Ausbau und Stärkung des Ehrenamts, z.B. Tag des Sports, Ehrenamtsbörsen, „Ein Tag für Schwerin“ – Aufruf zum ehrenamtlichen Engagement für Spielplätze, Parks, Denkmälern; - Interkulturelle und interreligiöse Feste, z.B. multikulturelle Weihnachtsaktion, Tag der Religionen. 4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, wie Gesellschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und jeder Verein werden. 2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich eingereicht werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss. 4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss kann erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 6. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der nur auf Antrag des Vorstandes zustande kommen kann und einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedarf. 7. Besonders verdiente Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. §4 Finanzierung und Beitragsordnung 1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Fördermitteln. 2. Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert wird. Von jedem Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und der beratenden Mitglieder, wird ein Vereinsbeitrag erhoben. 3. In der Beitragsordnung ist die Höhe der Mitgliedsbeiträge festgelegt, wobei für einzelne Gruppen von Mitgliedern verschieden hohe Beiträge festgesetzt werden können. 4. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 5. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die gezahlten Mitgliedsbeiträge. Dies gilt ebenso bei Ausscheiden aus dem Verein oder dessen Auflösung. 6. Das Geld- und Kassenwesen des Vereins ist jeweils für das abgelaufene Jahr durch zwei Kassenprüfer zu kontrollieren. Dazu ist ihnen vom Vorstand Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren. 7. Die beiden Kassenprüfer und je ein Vertreter werden für die Dauer von zwei Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt und dürfen während dieser Zeit nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfer müssen die Möglichkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchzuführen. 8. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §5 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. §6 Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus - der/dem Vorsitzenden - den drei stellvertretenden Vorsitzenden - der/dem Schatzmeister/in - der/dem Schriftführer/in und bis zu 9 weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in. 2. Der jeweils amtierende Bürgermeister der Stadt Castrop- Rauxel ist ständiges, beratendes, nichtstimmberechtigtes Mitglied des Vorstands des Vereins. 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. 6. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladungen zur Vorstandssitzung erfolgen durch den/die Vorsitzende oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende. 7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll gefertigt und durch den/die Vorsitzende oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n unterzeichnet. 8. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 9. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. 10. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. §7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. 4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich nur für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands 2. die Entlastung des Vorstands 3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags / der Beitragsordnung 4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands Beschlüsse zur Änderung der Satzung. 5. Die Mitgliederversammlung wird durch eine/n Vorsitzende/n geleitet. 6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen gelten als jeweils ein Mitglied. Jede juristische Person bestellt für die Dauer von zwei Jahren einen sie vertretenden Delegierten. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über jede Position des Vorstandes wird ingetrennten Wahlgängen abgestimmt; gewählt ist, wer die meisten Stimmen bekommt. 8. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. §8 Satzungsänderungen Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. §9 Protokollierung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. §10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Frauen für Frauen e.V.“ in Castrop-Rauxel. Liquidatoren sind die jeweiligen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.